Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 21 Jahren wird von einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten übernommen. Diese Berufsbezeichnung ist im Psychotherapeutengesetzt (PsychThG) von 1999 gesetzlich verankert und geschützt. Erst nach einer staatlich geprüften Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist das Tragen dieser Berufsbezeichnung zulässig. Neben einem abgeschlossenen Psychologiestudium werden auch die Studiengänge (Sozial-) Pädagogik sowie – abhängig vom Bundesland – Soziale Arbeit, Heilpädagogik, Erziehungswissenschaften und Lehramt als Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung anerkannt. Da Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Regel kein Medizinstudium absolviert haben, dürfen sie keine Medikamente verschreiben.

Ein wichtiger Bestandteil der Psychotherapie von Heranwachsenden ist die Hinzuziehung der wichtigen Bezugspersonen, insbesondere der Eltern, in die Behandlung. Aufgrund der Einbettung des Kindes in den familiären Kontext trägt eine Zusammenarbeit zwischen Psychotherapeut und Eltern/ Verwandten in hohem Ausmaß zum Therapieerfolg bei.

Als methodisches Vorgehen wird neben den für Psychotherapien üblichen Gesprächen bei Kindern und Jugendlichen auch verstärkt auf das Tun in Form von Spielen, Zeichnen o.Ä. Wert gelegt. Dieses aktive Element ermöglicht explizit den Aufbau einer therapeutischen Beziehung.

Für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungen muss der Psychotherapeut über eine sogenannte Kassenzulassung verfügen. Die Abrechnung über die privaten Krankenversicherungen ist vom jeweiligen Vertrag abhängig.

Zu den therapeutischen Verfahren, die in der Regel von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen übernommen werden, zählen Verhaltenstherapie sowie tiefenpsychologische und analytische Psychotherapie.

QUELLEN

Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 34a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist

 

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